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(1) Das Mindestausmaß derDie anrechenbaren Spielflächen beträgt – sofern in einem Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist – je Gebäude bei Spielplätzen für Kleinkinder 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohnung nach § 1 Abs. 1, bei Spielplätzen für Kinder 80 m² zuzüglich 5 m² für jede solche Wohnung.müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:
a) | bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und | |||||||||
b) | bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung. |
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
(1) Das Mindestausmaß derDie anrechenbaren Spielflächen beträgt – sofern in einem Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist – je Gebäude bei Spielplätzen für Kleinkinder 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohnung nach § 1 Abs. 1, bei Spielplätzen für Kinder 80 m² zuzüglich 5 m² für jede solche Wohnung.müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:
a) | bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und | |||||||||
b) | bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung. |
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010