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(1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete
in der |
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Bewertungs- | Euro | |
gruppe | ||
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v1/2 |
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v1/3 |
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v1/4 |
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v2/2 |
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v2/3 |
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v2/4 |
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v2/5 |
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v2/6 |
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v3/2, h1/2 |
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v3/3, h1/3 |
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v3/4, h1/4 |
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v3/5 |
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v4/2, h2/2 |
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v4/3, h2/3 |
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(3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 3 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.
(6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht kein Anspruch auf Funktionszulage.
(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich. Im Fall des § 71 Abs. 1a letzter Satz gebührt hingegen für die Dauer dieser Ausbildungsphase die auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Funktionszulage weiter.
(1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete
in der |
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(3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 3 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.
(6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht kein Anspruch auf Funktionszulage.
(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich. Im Fall des § 71 Abs. 1a letzter Satz gebührt hingegen für die Dauer dieser Ausbildungsphase die auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Funktionszulage weiter.