§ 29i VBG Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 29 i, (1) Die Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 und Paragraph 13, Absatz 5 bis 9 und 9a erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.Die Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 sowie Paragraph 12 c, Absatz 4 und 5 und Paragraph 12 d, GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.Abweichend vom Paragraph eins, gilt Absatz eins, auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 28.05.2002
Paragraph 29 i, (1) Die Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 und Paragraph 13, Absatz 5 bis 9 und 9a erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.Die Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 sowie Paragraph 12 c, Absatz 4 und 5 und Paragraph 12 d, GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.Abweichend vom Paragraph eins, gilt Absatz eins, auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,.

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