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Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im
Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
§ 29i. (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 13 Abs. 5 § 12d GehGbis 9 und 9a erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.
Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im
Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
§ 29i. (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 13 Abs. 5 § 12d GehGbis 9 und 9a erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.