Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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