§ 27 VBG Anspruch auf Erholungsurlaub

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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