Norm: BDG 1979 §70DO Bundesforste BGBl 1986/298 §48VBG 1948 §27f
Rechtssatz: Der Begriff des Vorgriffs auf künftige Urlaubsansprüche findet sich zwar nicht im Urlaubsgesetz, wohl aber in einigen anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften (vgl § 27f VBG 1948, § 70 BDG 1979, § 48 Bundesforste-Dienstordnung 1986). Durch den Urlaubsvorgriff soll der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, einen Teil des von ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaub... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 8. 1. 1990 beim Beklagten als Vermessungstechniker angestellt. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers betrug 25 Arbeitstage. Beim Beklagten war es seit Jahren üblich, dass am Jahresende bestehende, nicht eingearbeitete Fehlstunden in Urlaubstage umgerechnet und als allfälliger Urlaubsvorgriff beim Urlaubsanspruch für das Folgejahr berücksichtigt wurden. Der Kläger begann das Jahr 1998 (Kalenderjahr = Urlaubsjahr) mit einem aus dem Jahr... mehr lesen...