§ 25 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG zu gewähren, wenn

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

2.

das Strafverfahren eingestellt oder

3.

der Vertragsbedienstete freigesprochen

worden ist.

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.2024
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