§ 25 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2025
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 12 000 € gewährt werden, wenn er
    1. 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
    Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  5. (5)Absatz 5Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG zu gewähren, wennDem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG zu gewähren, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
    1. 2.Ziffer 2das Strafverfahren eingestellt oder
    2. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete freigesprochen
    worden ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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