Norm: AngG §17 IIIVBG 1948 §27
Rechtssatz: Der Begriff Werktag ist im Sinne einer Unterscheidung gegenüber Sonntag und gesetzlichem Feiertag zu verstehen und nicht der Bedeutung Arbeitstag gleichzusetzen. Der im VBG normierte Anspruch auf Berechnung des Urlaubes nach Werktagen kann durch einseitige Anordnungen des Dienstgebers nicht abgeändert werden. Entscheidungstexte 4 Ob 53/61 Ent... mehr lesen...
Norm: VBG §27VBG §47
Rechtssatz: Bei der Berechnung des Urlaubsausmasses eines Vertragsbediensteten, der keine Vordienstzeiten aufzuweisen hat, ist immer von dessen tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit auszugehen, gleichviel ob nun der Vertragsbedienstete voll beschäftigt war oder nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 145/57 Entscheidungstext OGH 22.10.1957 4 Ob 145/57 Veröff: JBl 19... mehr lesen...