(1) Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben über anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und über anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu verfügen. Die Kaution gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Basiseigenmittel angerechnet.
(2) Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
(3) Die Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen im Inland belegen sein. Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Inland und der darüber hinausgehende Teil in einem Mitgliedstaat belegen sein.
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