§ 19a VAG 2016 Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§§ 13 bis 18 gelten nicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn

1.

der Betrieb der Rückversicherung nicht über eine inländische Zweigniederlassung erfolgt und

2.

die Bedingungen gemäß Art. 3 Abs. 4 und 8 des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung, ABl. Nr. L 258 vom 06.10.2017 S. 4 (im Folgenden: Bilaterales Abkommen), erfüllt sind.

Die FMA ist in diesem Fall Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei gemäß Art. 2 lit. i des Bilateralen Abkommens. Ist die Republik Österreich Herkunftspartei gemäß Art. 2 lit. f des Bilateralen Abkommens, ist die FMA Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei gemäß Art. 2 lit. g des Bilateralen Abkommens. Als Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei oder als Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei hat die FMA die Bestimmungen des Bilateralen Abkommens anzuwenden. Dabei stehen der FMA in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus diesem Bundesgesetz zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesem Bundesgesetz bedienen kann.

In Kraft seit 22.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19a VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19a VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19a VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19a VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 VAG 2016
§ 20 VAG 2016