Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEinem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist die Konzession, zusätzlich zu § 8 Abs. 2 Z 2, 9 und 11, Abs. 3 und Abs. 5, zu versagen, wennEinem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist die Konzession, zusätzlich zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, 9 und 11, Absatz 3 und Absatz 5,, zu versagen, wenn
1.Ziffer einses nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 8 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in Paragraph 8, Absatz eins, angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
2.Ziffer 2es nicht nach dem Recht des Sitzstaats zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
3.Ziffer 3es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben,
4.Ziffer 4es sich nicht verpflichtet, am Sitz der Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert gemäß dem 7. Hauptstück Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten sowie eine Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks aufzustellen,
5.Ziffer 5es sich nicht verpflichtet, die Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung laufend zu bedecken und die Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung laufend zu bedecken,
6.Ziffer 6es nicht im Inland belegene Vermögenswerte in der Höhe der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 2 verfügt und sich nicht verpflichtet, die Hälfte hiervon für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Im Konzessionsbescheid sind die geeigneten Vermögenswerte festzulegen sowie Art und Inhalt der Kautionsbindung in der Weise festzusetzen, dass das Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht ohne Zustimmung der FMA über die Vermögenswerte verfügen kann,es nicht im Inland belegene Vermögenswerte in der Höhe der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, verfügt und sich nicht verpflichtet, die Hälfte hiervon für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Im Konzessionsbescheid sind die geeigneten Vermögenswerte festzulegen sowie Art und Inhalt der Kautionsbindung in der Weise festzusetzen, dass das Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht ohne Zustimmung der FMA über die Vermögenswerte verfügen kann,
7.Ziffer 7es nicht nachweisen kann, dass es im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten oder
8.Ziffer 8der Sitzstaat Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland bietet und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland gewährt wird, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht; dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.
(2)Absatz 2Bei Drittland-Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige einander aus.
(3)Absatz 3Unter den Eigenmitteln und Basiseigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 5 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel und Basiseigenmittel zu verstehen.Unter den Eigenmitteln und Basiseigenmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel und Basiseigenmittel zu verstehen.
(4)Absatz 4§ 8 Abs. 4 und 6 und § 9 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 4 und 6 und Paragraph 9, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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