§ 20 VAG 2016 Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsZweigniederlassungen im Inland von EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen bedürfen keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz. Der Betrieb der Vertragsversicherung durch EWR-Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben, die ihr das EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Art. 145 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG über die Zweigniederlassung gemacht hat, unddie Angaben, die ihr das EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 145, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung, dass das EWR-Versicherungsunternehmen die gemäß Art. 100 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenz- und Mindestkapitalanforderung bedeckt,eine Bescheinigung, dass das EWR-Versicherungsunternehmen die gemäß Artikel 100 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenz- und Mindestkapitalanforderung bedeckt,
    übermittelt hat. Das EWR-Versicherungsunternehmen hat sofern sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstreckt, der FMA eine Bescheinigung vorzulegen, dass es eine Beteiligung an der Einrichtung gemäß § 30 KHVG 1994 vollzogen hat.übermittelt hat. Das EWR-Versicherungsunternehmen hat sofern sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstreckt, der FMA eine Bescheinigung vorzulegen, dass es eine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Paragraph 30, KHVG 1994 vollzogen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Betrieb der Vertragsversicherung darf nach zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgenommen werden.Der Betrieb der Vertragsversicherung darf nach zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz eins, bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.Bei Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffen, ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
  4. (4)Absatz 4Bei im Inland belegenen Risiken, die keine Großrisiken sind, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem das EWR-Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss diese Mitteilung darin enthalten sein.
  5. (5)Absatz 5Auf EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Inland eine Zweigniederlassung errichten, sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 91, § 93 bis § 96, § 98, § 101, § 127d bis § 135e, § 246 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 4, § 289 und § 290 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. Der Name, das Geburtsdatum, der Beginn der Vertretungsbefugnis und die für die Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sind in das Firmenbuch einzutragen.Auf EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Inland eine Zweigniederlassung errichten, sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31,, Paragraph 91,, Paragraph 93 bis Paragraph 96,, Paragraph 98,, Paragraph 101,, Paragraph 127 d bis Paragraph 135 e,, Paragraph 246, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 und 4, Paragraph 289 und Paragraph 290, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. Der Name, das Geburtsdatum, der Beginn der Vertretungsbefugnis und die für die Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sind in das Firmenbuch einzutragen.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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