§ 318 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016), Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage - JUSLINE Österreich
§ 318 VAG Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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