§ 313 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (§ 310), auch diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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