§ 310 VAG Kurator

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Das Konkursgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, zu bestellen. Der Kurator hat diese Versicherungsforderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.

(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Inhabern von Versicherungsforderungen gemäß Abs. 1 Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Versicherungsunternehmens und in die Aufstellung der Deckungsstockwerte (§ 312 Abs. 1) zu gewähren.

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 IO ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 310 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 310 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 310 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 310 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 310 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 309 VAG
§ 311 VAG