§ 324 VAG Kleine Versicherungsvereine

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wer

1.

den in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,

2.

über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder

3.

als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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