§ 311 VAG Erlöschen von Versicherungsverhältnissen

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Bei Versicherungszweigen gemäß Z 19 bis 22 gemäß Anlage A erlöschen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Versicherungsverhältnisse.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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