§ 306 VAG Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.Die Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AktG oder Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. (1a)Absatz eins aBei Auflösung eines Versicherungsunternehmens, das auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) berechtigt ist und bei dem es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG handelt, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß § 2 VOEG über diese Auflösung zu benachrichtigen, sobald die Anzeige gemäß Abs. 1 an die FMA ergangen ist.Bei Auflösung eines Versicherungsunternehmens, das auf Grund einer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) berechtigt ist und bei dem es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2009/103/EG handelt, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, VOEG über diese Auflösung zu benachrichtigen, sobald die Anzeige gemäß Absatz eins, an die FMA ergangen ist.
  3. (2)Absatz 2Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 AktG durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, und zwar im Fall des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 2, AktG durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
  4. (3)Absatz 3Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ betitelt ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 AktG hinzuweisen.Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ betitelt ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 213, AktG hinzuweisen.
  5. (4)Absatz 4Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staats anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
  6. (5)Absatz 5Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 306 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 306 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 306 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 306 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 306 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 305 VAG
§ 307 VAG