(1) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu errichten, so hat es dies der FMA anzuzeigen und Folgendes anzugeben:
1. | den Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll; | |||||||||
2. | einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 10 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält; | |||||||||
3. | die Anschrift im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können und | |||||||||
4. | den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muss, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staats der Zweigniederlassung zu vertreten. |
(2) Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 2009/103/EG und zum nationalen Garantiefonds gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung nachzuweisen.
(3) Bestehen im Hinblick auf die Angemessenheit des Governance-Systems und die Finanzlage des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzt der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 diese Angaben der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und die erforderlichen Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß § 279 und § 280 eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Betrieb der Zweigniederlassung darf nach zwei Monaten nach der Übermittlung der Angaben und Nachweise an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Abs. 3 aufgenommen werden. Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats binnen dieser zwei Monate die Bedingungen, die gemäß Art. 146 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG aus Gründen des Allgemeininteresses in dem Aufnahmemitgliedstaats gelten, an die FMA, so hat die FMA diese unverzüglich dem betreffenden Versicherungsunternehmen weiterzuleiten. In diesem Fall darf das Versicherungsunternehmen den Betrieb der Zweigniederlassung bereits ab dem Zeitpunkt des Einlangens aufnehmen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 3 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 zu erlassen.
(5) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA anzuzeigen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 3 nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich mitzuteilen.
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