(1) Der Bestand an Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession nach diesem Bundesgesetz abgeschlossen wurden, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise übertragen werden.
(2) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland kann seinen Bestand auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens übertragen werden, soweit in ihm nur Risiken enthalten sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 5 Z 20.
(3) Die inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens kann ihren Bestand auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen.
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