(1) Ein Drittland-Versicherungsunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, kann an die FMA einen Antrag stellen, dass
1. | die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit seiner Zweigniederlassungen im EWR berechnet wird; | |||||||||
2. | es die Kaution nur in einem der Mitgliedstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt und | |||||||||
3. | die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, zur Gänze in einem der Mitgliedstaaten belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt. |
(2) Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Abs. 1 ist auch an die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten zu stellen in denen das Drittland-Versicherungsunternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Im Antrag ist die Aufsichtsbehörde zu wählen, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der im EWR ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Aufsichtsbehörde zu begründen.
(3) Ist die FMA die gemäß Abs. 2 zweiter Satz gewählte Aufsichtsbehörde, so darf sie den Antrag nur dann genehmigen, wenn dies sachlich begründet ist, dies nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet und die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen. Die Kaution ist diesfalls gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 im Inland zu stellen. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die FMA ihre Genehmigung den Aufsichtsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat die FMA die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der im EWR ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen. Dies beinhaltet die Anordnung der Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 Z 1 bis 3. § 295 ist sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Genehmigung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen und dies den Aufsichtsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(4) Ist die FMA nicht die gemäß Abs. 2 zweiter Satz gewählte Aufsichtsbehörde, so darf die FMA der Gewährung von Erleichterungen nur dann zustimmen, wenn die Wahl der Aufsichtsbehörde im Antrag sachlich begründet ist und dies nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die gewählte Aufsichtsbehörde der FMA ihre Genehmigung gemäß Art. 167 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG mitgeteilt hat. Die FMA hat dieser Aufsichtsbehörde die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die inländische Zweigniederlassung zu erteilen. Wenn diese Aufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß Art. 137, Art. 138 Abs. 5 oder Art. 139 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG getroffen hat, ist § 295 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterungen sind bei Veranlassung der Aufsichtsbehörde eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen Aufsichtsbehörden nicht mehr anzuwenden.
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