(1) Der Geschäftsbetrieb eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden. Auf die Eintragung des Unternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 8 Abs. 6 anzuwenden.
(2) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. § 73 und § 76 AktG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen dürfen nach Erteilung der Konzession Versicherungsverträge über im Inland belegene Risiken nur mehr über ihre inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für Risiken, die den in Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A angeführten Versicherungszweigen zuzuordnen sind.
(4) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 JN darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
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