§ 13 VAG Geschäftsbetrieb im Inland von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland darf durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen nur über eine inländische Zweigniederlassung ausgeübt werden und bedarf der Konzession durch die FMA. Die Konzession von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gilt nur für das Inland. Ein Betrieb im Inland liegt vor, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird. § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder mit juristischen Personen, die im Inland ihre Niederlassung haben, auf die sich der Vertrag bezieht, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 5 Z 20 im Inland belegen ist.

(3) Auf Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung der 7. und 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks, das 4. bis 8. Hauptstück, das 10. Hauptstück, das 12. Hauptstück und § 272 bis § 286, § 291 und § 316 sinngemäß anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, zu.

(4) Wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 172 Abs. 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlandes festgestellt hat, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland nicht anzuwenden. Rückversicherungsverträge mit diesen Unternehmen sind genauso zu behandeln wie solche mit Rückversicherungsunternehmen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 13 VAG


Entscheidungen zu § 13 VAG


Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 VAG


Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 VAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 VAG
§ 14 VAG