Norm: VAG §13 Abs1VAG §17
Rechtssatz: Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung nach § 13 Abs 1 VAG ist über das Ausmaß der Beteiligungsansprüche der einzelnen Anmelder sowie des heimfallsberechtigten Bundes bindend abgesprochen. Im Verfahren über die Verteilung kann die Frage nach der Beteiligungsquote nicht neuerlich aufgerollt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 828/82 Entscheidun... mehr lesen...