(1) Über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 6 Abs. 5 genannten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(3) Die Bewilligung kann zur Wahrung der im § 6 Abs. 5 genannten öffentlichen Interessen auch nur auf eine bestimmte Zeit erteilt werden.
(4) Die Behörde hat der nach dem Standort des Bordells zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008
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