(1) Jedermann hat sich so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.
(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.
(3) Die Anstandsverletzung wird in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(2) Öffentlich im Sinne des Abs. 1 ist das Baden in jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Frei- und Hallenbädern, in öffentlichen Gewässern einschließlich des Bodensees und auf Grundstücken mit unbeschränkter Wegefreiheit (§§ 34 bis 36 des Straßengesetzes). Auf anderen Grundstücken ist das Baden nur dann öffentlich, wenn dies unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete im Bereich öffentlicher Gewässer einschließlich der Halde des Bodensees von der Geltung des § 2 Abs. 1 ausnehmen. Eine solche Verordnung hat die zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erforderlichen Vorschriften über den Badebetrieb, wie Beschränkungen der Wahrnehmbarkeit durch unbeteiligte Personen, des Zutrittes oder der Badezeit, zu enthalten und ist unbeschadet der sonst für die Kundmachung geltenden Vorschriften auch im Bereich des betreffenden Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen. Die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 des Straßengesetzes stehen allenfalls erforderlichen Vorschriften, welche Beschränkungen der Wegefreiheit zur Folge haben, nicht entgegen.
(3) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für die Benützung eines Heißluft- oder Dampfbades (Sauna). Die Inhaber von öffentlichen Heißluft- oder Dampfbädern, in denen die gleichzeitige Benützung durch Personen weiblichen und männlichen Geschlechts zugelassen ist, sind jedoch verpflichtet, auch eine nach Geschlechtern getrennte Benützung in jeweils ausreichendem Maße zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2024
Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im § 8 Abs. 2 erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind. Ein solcher Bescheid verliert ein Jahr nach seiner Erlassung die Gültigkeit. Der § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu erlassen.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie die Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, sind anzuschließen.
(3) Antrag, Pläne und Beschreibungen können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
a) | Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen. | |||||||||
b) | Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt. |
(4) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 4/2022
(1) Über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 6 Abs. 5 genannten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(3) Die Bewilligung kann zur Wahrung der im § 6 Abs. 5 genannten öffentlichen Interessen auch nur auf eine bestimmte Zeit erteilt werden.
(4) Die Behörde hat der nach dem Standort des Bordells zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008
(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Bordellbetrieb nicht innert eines Jahres, sofern jedoch hiefür neue Räume geschaffen werden, nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen oder durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Behörde hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verständigen.
(2) Die Räume eines Bordells dürfen zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht nur Personen überlassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und durch eine nicht länger als eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen vermögen, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in den Räumen des Bordells auch die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu durch den Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zulässig.
(3) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 ist verpflichtet, die Anzahl jener Personen, die im Bordell gewerbsmäßig Unzucht betreiben, sowie die eintretenden Änderungen unter Bekanntgabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes und Wohnortes unverzüglich der Behörde und der nach dem Standort des Bordells zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.
(4) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 3 gilt auch hinsichtlich der in einem Bordell beschäftigten Dienstnehmer. Die Behörde hat die Beschäftigung von Dienstnehmern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht entscheidungsfähig sind oder die im § 6 Abs. 1 lit. c genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, zu untersagen.
(5) Die Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bewilligung gemäß § 5 bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur für Personen, welche die im § 6 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, erteilt werden. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund eintritt oder nachträglich bekannt wird.
(6) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 oder sein Vertreter (Abs. 5) hat während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein. Er ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Bordell stören oder als Zuhälter (Abs. 7) bekannt oder verdächtig sind, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.
(7) Personen, die ihren Unterhalt zur Gänze oder zum Teil unmittelbar aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person zu gewinnen suchen, ist der Aufenthalt in einem Bordell untersagt.
(8) Die Behörde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des Gesundheitsschutzes, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlichenfalls durch Verordnung weitere Vorschriften über den Betrieb des Bordells, insbesondere über die Betriebszeiten, die Betriebsführung, den Genuss von alkoholischen Getränken und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen (Hausordnung). Die Hausordnung ist durch Anschlag im Bordell kundzumachen und tritt mit dem Zeitpunkt des Anschlages in Kraft. Der Inhaber einer Bewilligung hat für den Anschlag eine geeignete Stelle zur Verfügung zu stellen. Der § 32 des Gemeindegesetzes findet keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 24/2020
Es ist verboten,
a) | einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorzuwerfen oder ihn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen; | |||||||||
b) | einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorzuwerfen, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben ist; | |||||||||
c) | einen anderen zu beschimpfen, zu verspotten, am Körper zu misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung zu bedrohen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die Bestimmungen über die Vornahme von Sühneversuchen im Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter finden, ebenso wie in den Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Ehre (§§ 111, 113 und 115 des Strafgesetzbuches), auch auf Ehrenkränkungen im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. g Anwendung.
(1) Durch dieses Gesetz werden, soweit in den §§ 3 Abs. 2 und 11 Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, andere landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Gemeindevorstand.
(2) Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die auf dem Bodensee (§ 14 Abs. 2) begangen werden, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaften im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. Dies gilt nicht für die Vollziehung des § 18 Abs. 1 lit. b und g.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen des 3. Abschnittes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen einer Bewilligung gemäß § 5 eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, für die eine Bewilligung gemäß § 5 erteilt wurde, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für andere Grundstücke und Gebäude gilt das Gleiche, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d vorliegt.
(2) Gebäude, für die eine Bewilligung gemäß § 5 erteilt wurde, sind von der Behörde fortlaufend und in unregelmäßigen Abständen im Sinne des Abs. 1 zu überwachen.
(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 lit. c und d zuständigen Behörden können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn dies mit großer Wahrscheinlichkeit zur Auffindung von Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d begangen haben, oder von Sachen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d als Beweismittel in Betracht kommen, führt.
(4) Als Hausdurchsuchung gilt die Durchsuchung von Wohn- und Betriebsräumen sowie dazugehörigen Nebenräumen nach bestimmten Personen oder Sachen. Eine Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn der Verfügungsberechtigte der Durchsuchung zustimmt.
(5) Auf Hausdurchsuchungen gemäß Abs. 3 sind die §§ 140 Abs. 1 bis 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung 1975 sinngemäß anzuwenden. Die Hausdurchsuchung ist unter Beiziehung von zwei Zeugen vorzunehmen.
(6) Die bei der Hausdurchsuchung hervorgekommenen Beweismittel sind sicherzustellen. Wenn der Eigentümer der sichergestellten Sachen der Behörde bekannt ist, hat sie ihn unter Angabe der für die Sicherstellung maßgebenden Gründe unverzüglich zu verständigen. Sichergestellte Sachen, auf die nicht die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Verfall anzuwenden sind, sind zurückzustellen, sobald die für die Sicherstellung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
(7) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht sowie die in den Abs. 3 und 6 erster Satz vorgesehenen Maßnahmen können mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß lit. b vorliegt, | |||||||||
b) | die Vorschrift des § 2 Abs. 1 missachtet, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt, | |||||||||
c) | dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | vorsätzlich Gelegenheit zu gewerbsmäßiger Unzucht gemäß § 4 Abs. 2 gewährt oder beschafft, | |||||||||
e) | die in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen nicht einhält, | |||||||||
f) | gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, 4 erster Satz, 6 und 7 verstößt, Dienstnehmer trotz Untersagung gemäß § 11 Abs. 4 beschäftigt oder den in Verordnungen gemäß § 11 Abs. 8 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt, | |||||||||
g) | einen anderen vorsätzlich durch eine im § 12 genannte Handlung in seiner Ehre kränkt, | |||||||||
h) | den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. g sind jedoch nur zu verfolgen, wenn ein Strafantrag gemäß § 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gestellt wird.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. c bis f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013
(1) In den Fällen des § 12 lit. a ist der Beschuldigte nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird (Wahrheitsbeweis) oder Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten (Beweis des guten Glaubens).
(2) Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zulässig.
(3) In den Fällen des § 12 lit. a und b ist der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen, wenn er
a) | durch eine solche Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt hat oder | |||||||||
b) | zu einer solchen Handlung durch besondere Umstände genötigt wurde, es sei denn, die Behauptung war unrichtig und der Beschuldigte hätte sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt bewusst sein können. |
(4) In den Fällen des § 12 lit. c ist der Beschuldigte nicht zu bestrafen, wenn er sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen ließ, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, und seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Wenn in einem Verwaltungsbezirk vor Ablauf der im Abs. 2 genannten Frist ein Bordellbetrieb aufgenommen wird, hat die Landesregierung im Landesgesetzblatt unverzüglich eine Kundmachung über das Inkrafttreten der Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 im betreffenden Verwaltungsbezirk zu erlassen. Die Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 treten in dem in der Kundmachung genannten Verwaltungsbezirk nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung im Landesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft.
Art. VIII des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Gesetz über Angelegenheiten der Sittenpolizei
StF: LGBl.Nr. 6/1976
Änderung
LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])