(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(2) Öffentlich im Sinne des Abs. 1 ist das Baden in jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Frei- und Hallenbädern, in öffentlichen Gewässern einschließlich des Bodensees und auf Grundstücken mit unbeschränkter Wegefreiheit (§§ 34 bis 36 des Straßengesetzes). Auf anderen Grundstücken ist das Baden nur dann öffentlich, wenn dies unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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