(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Gemeindevorstand.
(2) Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die auf dem Bodensee (§ 14 Abs. 2) begangen werden, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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