§ 20 V-SPG

V-SPG - Sittenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Wenn in einem Verwaltungsbezirk vor Ablauf der im Abs. 2 genannten Frist ein Bordellbetrieb aufgenommen wird, hat die Landesregierung im Landesgesetzblatt unverzüglich eine Kundmachung über das Inkrafttreten der Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 im betreffenden Verwaltungsbezirk zu erlassen. Die Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 treten in dem in der Kundmachung genannten Verwaltungsbezirk nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung im Landesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft.

In Kraft seit 10.02.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 V-SPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 V-SPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 V-SPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 V-SPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 V-SPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 V-SPG
§ 21 V-SPG