Art. 1 § 69 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Leitung des ärztlichen Dienstes und die Leitung der Verwaltungsdirektion können bei dringendem vorübergehendem Bedarf die von einer Abteilung nicht benötigten Krankenzimmer und Betten kurzfristig und im gegenseitigen Einvernehmen einer anderen Abteilung zuweisen.
  2. (2)Absatz 2Bei einer Zuweisung nach Abs. 1 sind die Leitung des Pflegedienstes sowie die Leitung der betroffenen Abteilungen anzuhören.Bei einer Zuweisung nach Absatz eins, sind die Leitung des Pflegedienstes sowie die Leitung der betroffenen Abteilungen anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten sowie die Dauer der Zuweisung jährlich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung zudem die vorübergehende Sperre einer geringfügigen Anzahl von Betten einer Abteilung unter Angabe des Grundes unverzüglich anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2024

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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