(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt der § 48 sinngemäß.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
a) | Name der untergebrachten Personen, | |||||||||
b) | weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 des Unterbringungsgesetzes) bei Personen nach lit. a, | |||||||||
c) | Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, | |||||||||
d) | der anordnende Arzt oder die anordnende Ärztin, | |||||||||
e) | allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben. |
Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der von der Volksanwaltschaft eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 2 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
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