§ 94 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Inland sozialversicherte Personen sind mit Ausnahme allfälliger besonderer Gebühren, insbesondere Sondergebühren, Kostenbeiträge und sonstiger Beiträge sowie Ärztehonorare, vom Landesgesundheitsfonds abzugelten.

(2) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind, sind vom Landesgesundheitsfonds abzugelten. Diese Kosten sind von den Rechtsträgern der Krankenanstalten mit dem Landesgesundheitsfonds wie für im Inland Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Dieser hat die Kosten im Wege der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beim ausländischen Sozialversicherungsträger geltend zu machen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen, für die keine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen).

(4) Der Landesgesundheitsfonds hat die LeistungenHauptverband der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, durch LKFösterreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Gebührenersätze abzugelten. Die LKFErgänzungsgesetzes (SV-Gebührenersätze sind nachEG) Verbindungsstelle für den folgenden Grundsätzen zu ermitteln:Landesgesundheitsfonds.

a)

Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden die LKF-Punkte für die Leistungen an den Patienten oder die Patientin ermittelt (LKF-Kernbereich).

b)

Der Landesgesundheitsfonds kann in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) vorsehen, dass nach Maßgabe der besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten zusätzliche Mittel vergeben werden (LKF-Steuerungsbereich). Als besondere Versorgungsfunktionen gelten die Zentral- und die Schwerpunktversorgung sowie die spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten. Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.

c)

Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für den LKF-Kernbereich und den LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel.

(5) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an PersonenHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Auf Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems3 SV-EG die Zugangsstelle für ambulante Leistungen ist Bedacht zu nehmen. Ambulante Leistungen der Krankenanstalten hat derden Landesgesundheitsfonds für jene Personen abzugelten, die gemäß § 51 Abs. 1 ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 51 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmenhinsichtlich des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereicheeuroparechtlich vorgesehenen MittelDatenaustausches.

(6) Die Übereinstimmung mit dem Regionalen Strukturplan GesundheitDer Hauptverband besorgt die Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die ErfüllungWeisungen der Verpflichtung zur Dokumentation aufgrundLandesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Bundesgesetzes überHauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die Dokumentation im Gesundheitswesen ist Voraussetzung dafürin den §§ 4, 5 und 6 des SV-EG genannt sind.

(7) Die Voraussetzungen, dass der Rechtsträger der KrankenanstaltFondskrankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds erhält. Dergemäß den § 3 Abs. 3 §§ 94a des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen ist anzuwenden.und 94b erhalten kann, sind:

a)

das Leistungsangebot stimmt mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten (§ 100) in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (§§ 17 und 23) überein;

b)

die Verpflichtungen zur Dokumentation aufgrund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen werden erfüllt; und

c)

die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patienten und Patientinnen und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, werden eingehalten (§ 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen).

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 46/2013, 10/2015

Stand vor dem 25.02.2015

In Kraft vom 20.09.2013 bis 25.02.2015

(1) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Inland sozialversicherte Personen sind mit Ausnahme allfälliger besonderer Gebühren, insbesondere Sondergebühren, Kostenbeiträge und sonstiger Beiträge sowie Ärztehonorare, vom Landesgesundheitsfonds abzugelten.

(2) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind, sind vom Landesgesundheitsfonds abzugelten. Diese Kosten sind von den Rechtsträgern der Krankenanstalten mit dem Landesgesundheitsfonds wie für im Inland Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Dieser hat die Kosten im Wege der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beim ausländischen Sozialversicherungsträger geltend zu machen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen, für die keine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen).

(4) Der Landesgesundheitsfonds hat die LeistungenHauptverband der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, durch LKFösterreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Gebührenersätze abzugelten. Die LKFErgänzungsgesetzes (SV-Gebührenersätze sind nachEG) Verbindungsstelle für den folgenden Grundsätzen zu ermitteln:Landesgesundheitsfonds.

a)

Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden die LKF-Punkte für die Leistungen an den Patienten oder die Patientin ermittelt (LKF-Kernbereich).

b)

Der Landesgesundheitsfonds kann in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) vorsehen, dass nach Maßgabe der besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten zusätzliche Mittel vergeben werden (LKF-Steuerungsbereich). Als besondere Versorgungsfunktionen gelten die Zentral- und die Schwerpunktversorgung sowie die spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten. Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.

c)

Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für den LKF-Kernbereich und den LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel.

(5) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an PersonenHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Auf Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems3 SV-EG die Zugangsstelle für ambulante Leistungen ist Bedacht zu nehmen. Ambulante Leistungen der Krankenanstalten hat derden Landesgesundheitsfonds für jene Personen abzugelten, die gemäß § 51 Abs. 1 ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 51 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmenhinsichtlich des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereicheeuroparechtlich vorgesehenen MittelDatenaustausches.

(6) Die Übereinstimmung mit dem Regionalen Strukturplan GesundheitDer Hauptverband besorgt die Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die ErfüllungWeisungen der Verpflichtung zur Dokumentation aufgrundLandesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Bundesgesetzes überHauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die Dokumentation im Gesundheitswesen ist Voraussetzung dafürin den §§ 4, 5 und 6 des SV-EG genannt sind.

(7) Die Voraussetzungen, dass der Rechtsträger der KrankenanstaltFondskrankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds erhält. Dergemäß den § 3 Abs. 3 §§ 94a des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen ist anzuwenden.und 94b erhalten kann, sind:

a)

das Leistungsangebot stimmt mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten (§ 100) in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (§§ 17 und 23) überein;

b)

die Verpflichtungen zur Dokumentation aufgrund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen werden erfüllt; und

c)

die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patienten und Patientinnen und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, werden eingehalten (§ 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen).

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 46/2013, 10/2015

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