Art. 11 V-GruVe-VE

V-GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

In Kraft seit 28.12.2016 bis 31.12.9999
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