Art. 15 V-GruVe-VE

V-GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

In Kraft seit 28.12.2016 bis 31.12.9999
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