Art. 1 V-GruVe-VE

V-GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

In Kraft seit 28.12.2016 bis 31.12.9999
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