Art. 6 V-GruVe-VE

V-GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.11.2024

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2005

In Kraft seit 27.05.2005 bis 31.12.9999
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