§ 38 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen - JUSLINE Österreich
§ 38 UWG Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen
UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.
In Kraft seit 23.11.1984 bis 31.12.9999
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