Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDen in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden.Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. Paragraph 19, ist entsprechend anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,)
(3)Absatz 3Wer den Vorschriften nach §§ 27, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach § 32 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die §§ 14 bis 18 mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.Wer den Vorschriften nach Paragraphen 27,, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach Paragraph 32, zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Paragraphen 14 bis 18 mit Ausnahme des Paragraph 16, Absatz eins und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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