§ 18b UVP-G 2000 Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999
§ 18b.Paragraph 18 b,

Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einssie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen undsie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
  2. 2.Ziffer 2die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 17 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 17, Absatz 7, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 19.08.2009 bis 22.03.2023
§ 18b.Paragraph 18 b,

Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einssie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen undsie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
  2. 2.Ziffer 2die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 17 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 17, Absatz 7, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.

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