Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1988 veröffentlichte die Beklagte ein von Dr. Wolfgang P*** herausgegebenes Buch mit dem Titel "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde". Dieser Titel wurde dem mit Zustimmung der Klägerin in einem Sammelband des E***-V*** erschienenen, aus 30 Zeilen bestehenden Gedicht Jura S*** "Das Lied von der Erde" entnommen; der betreffende Vers bildet jeweils die zweite Zeile der zweiten und der vierten Strophe dieses - vierstrophigen - Gedichtes. Im Vorwort des von der B... mehr lesen...
Norm: UrhG §43UrhG §46UrhG §51UrhG §54
Rechtssatz: Von einem "Zitat" - im Gegensatz zum Plagiat oder zur unbewußten Entlehnung eines fremden Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn mit der gänzlichen oder teilweisen Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein anderes Werk erkennbar - also durch Benennung des übernommenen Werkes und seines Urhebers - der Zweck verfolgt wird, sich im Rahmen dieses anderen Werkes auf das überno... mehr lesen...