§ 94 UG

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:

1.

die Studierenden (§ 51 Abs. 32 Z 14c);

2.

die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)

4.

das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;

5.

das allgemeine Universitätspersonal;

6.

die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);

7.

die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

8.

die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.

(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:

1.

die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;

3.

die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.

(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:

1.

das administrative Personal;

2.

das technische Personal;

3.

das Bibliothekspersonal;

4.

das Krankenpflegepersonal;

5.

die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2017

(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:

1.

die Studierenden (§ 51 Abs. 32 Z 14c);

2.

die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)

4.

das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;

5.

das allgemeine Universitätspersonal;

6.

die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);

7.

die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

8.

die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.

(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:

1.

die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;

3.

die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.

(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:

1.

das administrative Personal;

2.

das technische Personal;

3.

das Bibliothekspersonal;

4.

das Krankenpflegepersonal;

5.

die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

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