§ 94 UG Einteilung

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu den Angehörigen der Universität zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Studierenden (§ 51 Abs. 32 Z 14c);die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 32, Ziffer 14 c,);
    2. 2.Ziffer 2die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    4. 4.Ziffer 4das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    5. 5.Ziffer 5das allgemeine Universitätspersonal;
    6. 6.Ziffer 6die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    7. 7.Ziffer 7die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    8. 8.Ziffer 8die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    1. 4.Ziffer 4das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    2. 5.Ziffer 5das allgemeine Universitätspersonal;
    3. 6.Ziffer 6die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    4. 7.Ziffer 7die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    5. 8.Ziffer 8die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. 2.Ziffer 2die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
    3. 3.Ziffer 3die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
  3. (3)Absatz 3Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
    1. 1.Ziffer einsdas administrative Personal;
    2. 2.Ziffer 2das technische Personal;
    3. 3.Ziffer 3das Bibliothekspersonal;
    4. 4.Ziffer 4das Krankenpflegepersonal;
    5. 5.Ziffer 5die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsZu den Angehörigen der Universität zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Studierenden (§ 51 Abs. 32 Z 14c);die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 32, Ziffer 14 c,);
    2. 2.Ziffer 2die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    4. 4.Ziffer 4das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    5. 5.Ziffer 5das allgemeine Universitätspersonal;
    6. 6.Ziffer 6die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    7. 7.Ziffer 7die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    8. 8.Ziffer 8die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    1. 4.Ziffer 4das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    2. 5.Ziffer 5das allgemeine Universitätspersonal;
    3. 6.Ziffer 6die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    4. 7.Ziffer 7die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    5. 8.Ziffer 8die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. 2.Ziffer 2die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
    3. 3.Ziffer 3die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
  3. (3)Absatz 3Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
    1. 1.Ziffer einsdas administrative Personal;
    2. 2.Ziffer 2das technische Personal;
    3. 3.Ziffer 3das Bibliothekspersonal;
    4. 4.Ziffer 4das Krankenpflegepersonal;
    5. 5.Ziffer 5die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

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