Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Studium der Humanmedizin ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, („Art. 15a B-VG-Vereinbarung“) von der Universität Linz gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz als Bachelorstudium und von der Universität Linz als Masterstudium einzurichten und durchzuführen. Näheres zur Durchführung des Bachelorstudiums ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. § 54 Abs. 9 § 54e ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Abs. 1 steht abweichend von § 124 Abs. 5 einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.
(1) Das Studium der Humanmedizin ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, („Art. 15a B-VG-Vereinbarung“) von der Universität Linz gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz als Bachelorstudium und von der Universität Linz als Masterstudium einzurichten und durchzuführen. Näheres zur Durchführung des Bachelorstudiums ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. § 54 Abs. 9 § 54e ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Abs. 1 steht abweichend von § 124 Abs. 5 einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.