(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.
(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.
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