§ 7 UnfUG

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Der LeiterUntersuchungsbeauftragte und beigezogene Sachverständige gemäß § 10 haben sich des Amtes zu enthalten und die Mitarbeiter der Untersuchungsstelle sowie sonstige mitwirkende PersonenVertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im Rahmen der Unfalluntersuchung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, eines Beteiligten oder der Untersuchung geboten ist§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51 genannten Gründe.

(2) HabenBei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene Untersuchungsbeauftragte unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Sofern sich der Untersuchungsbeauftragte nicht selbst für befangen erklärt, entscheidet über die Befangenheit des für die jeweilige Sicherheitsuntersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten der Leiter oderder Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.

(4) Alle Beteiligten in einem Untersuchungsverfahren können die Mitarbeiter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich ausAblehnung eines Untersuchungsbeauftragten beantragen. Die Ausschließungsgründe sind im Ablehnungsantrag darzulegen. Über die Ausschließung entscheidet der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Bundesanstalt für Verkehr zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der ZweckSicherheitsuntersuchungsstelle des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wirdBundes.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

(1) Der LeiterUntersuchungsbeauftragte und beigezogene Sachverständige gemäß § 10 haben sich des Amtes zu enthalten und die Mitarbeiter der Untersuchungsstelle sowie sonstige mitwirkende PersonenVertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im Rahmen der Unfalluntersuchung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, eines Beteiligten oder der Untersuchung geboten ist§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51 genannten Gründe.

(2) HabenBei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene Untersuchungsbeauftragte unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Sofern sich der Untersuchungsbeauftragte nicht selbst für befangen erklärt, entscheidet über die Befangenheit des für die jeweilige Sicherheitsuntersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten der Leiter oderder Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.

(4) Alle Beteiligten in einem Untersuchungsverfahren können die Mitarbeiter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich ausAblehnung eines Untersuchungsbeauftragten beantragen. Die Ausschließungsgründe sind im Ablehnungsantrag darzulegen. Über die Ausschließung entscheidet der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Bundesanstalt für Verkehr zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der ZweckSicherheitsuntersuchungsstelle des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wirdBundes.

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