Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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