Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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