Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich ist.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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