Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 80 UN-K
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 80 UN-K selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 80 UN-K