Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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