Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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