Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
Paragraph 903,
Die Verjährung beginnt:
1.Ziffer einsin Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754, Nr. 3) mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem das Dienst- oder Heuerverhältnis endet und, falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Voraussetzung eintritt; jedoch kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht;in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Paragraph 754,, Nr. 3) mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem das Dienst- oder Heuerverhältnis endet und, falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Voraussetzung eintritt; jedoch kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht;
2.Ziffer 2in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Ladungsgütern und Reisegut (§ 754, Nr. 7, 9) und wegen der Beiträge zur großen Haverei (§ 754, Nr. 5) mit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1), in Ansehung der Forderung wegen Nichtablieferung von Gütern mit dem Zeitpunkt, zu dem die Güter hätten ausgeliefert werden müssen;in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Ladungsgütern und Reisegut (Paragraph 754,, Nr. 7, 9) und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Paragraph 754,, Nr. 5) mit der Auslieferung der Güter (Paragraph 611, Absatz eins, Satz 1), in Ansehung der Forderung wegen Nichtablieferung von Gütern mit dem Zeitpunkt, zu dem die Güter hätten ausgeliefert werden müssen;
3.Ziffer 3in Ansehung der nicht unter Nr. 2 fallenden Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 754, Nr. 9) mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der Beteiligte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen aus dem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter den § 738 fallenden Ereignis mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat;in Ansehung der nicht unter Nr. 2 fallenden Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Paragraph 754,, Nr. 9) mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der Beteiligte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen aus dem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter den Paragraph 738, fallenden Ereignis mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat;
3a.Ziffer 3 ain Ansehung der Forderungen auf Berge- und Hilfslohn mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Bergungs- oder Hilfeleistungswerk beendigt worden ist;
4.Ziffer 4in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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